englisch
Die Institution des firmenverbundenen Versicherungsvermittlers hat sich seit vielen Jahr- zehnten im deutschen Markt bewährt. Unstreitig üben die in dieser Form agierenden Gesellschaften als selbstständige Marktteilnehmer eigener Prägung einen bedeutenden Einfluss auf die Marktentwicklung aus und gestalten maßgeblich das Versicherungsgeschehen mit.
Sich ändernde Verhaltensweisen der Marktteilnehmer, Zusammenschlüsse auf Versicherer- und Versicherungsnehmerseite sowie eine fortschreitende Internationalisierung des Geschäftes bedingen eine kritische Überprüfung der gegenwärtigen Ausrichtung des firmenverbundenen Versicherungsvermittlers.
Mit dem vorliegenden Positionspapier wird dieser Entwicklung Rechnung getragen. Es ergänzt und aktualisiert insoweit die vom BfV zu diesem Themenkreis 1993 verfassten Überlegungen.
Die nachfolgenden Ausführungen versuchen, den firmenverbundenen Versicherungsvermittler in seiner Gesamtheit, seinem Aufgabenspektrum sowie seiner zukünftigen Ausrichtung zu beschreiben. Zugleich verdeutlichen sie sein Selbstverständnis im Zusammenspiel mit anderen Marktteilnehmern.
Mainz, im November 2000
Bundesverband firmenverbundener
Versicherungsvermittler und -gesellschaften e. V.
Der Vorstand
Die vorliegende Broschüre hat zum Ziel die Kenntnisse über die firmenverbundenen Versicherungsvermittler (fVV) und das Verständnis für ihre spezifischen Funktionen und Aufgaben sowohl unternehmensintern als auch unternehmensextern zu vertiefen und zu fördern die besonderen Vorteile und den Nutzen der fVV für die eigenen Unternehmen, insbesondere auch im Vergleich zu externen Maklern und Risikomanagementdienstleistern, darzustellen und zu erläutern den Unternehmen Anregungen für den optimierten Einsatz "ihres" fVV zu geben.
1. Der firmenverbundene Versicherungsvermittler (fVV) und seine spezifischen Aufgaben
Die fVV sind Tochtergesellschaften großer und mittlerer Unternehmen und Unternehmensgruppen (im Folgenden als Unternehmen bzw. Konzern bezeichnet) der versicherungsnehmenden Wirtschaft. Die fVV erbringen für ihre Unternehmen ein breites Spektrum unternehmensrisikobezogener Dienstleistungen, die im Kern zwar den auch von größeren Industrie-Versicherungsmaklern angebotenen Dienstleistungen entsprechen, zu einem wesentlichen Teil aber über diese hinausgehen. Die im BfV organisierten fVV sind ihrer Organisation und ihrem Erscheinungsbild nach professionell geführte und ausgestattete Versicherungsmakler. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde bei den fVV seit jeher – anders als bei den sonstigen deutschen Versicherungsmaklern – in einem besonderen Zulassungsverfahren überprüft.
Die Institution des fVV besteht in Deutschland seit vielen Jahrzehnten. Sie hat sich schwerpunktmäßig in den Jahren nach 1960 heraus gebildet, als die großen und zunehmend auch mittelgroßen Unternehmen ihre Versicherungsabteilungen in rechtlich selbstständige Versicherungsmaklergesellschaften umwandelten oder solche Gesellschaften gründeten. Äußerer Anlass hierfür war das auch heute noch gültige gesetzliche Provisionsabgabeverbot. Dieses verbietet den Versicherern und Versicherungsvermittlern, die üblicherweise in die Versicherungsprämien fest einkalkulierten externen Vertriebskosten und Dienstleistungsvergütungsanteile (Provisionen) ganz oder teilweise dem Versicherungsnehmer zurück zu gewähren oder ihm sonstige Sondervergütungen zukommen zu lassen. Für Unternehmen, die den Versicherungseinkauf selbst tätigten und auch sonstige provisionsrelevante Dienstleistungen auf eigene Kosten erbrachten, war dies auf die Dauer nicht hinnehmbar. Die Gründung eigener fVV, die als Versicherungsmakler provisionsempfangsberechtigt sind, und es somit den Versicherern ermöglichten, die unternehmensseitig erbrachten Vertriebs- und Dienstleistungen ohne Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften angemessen zu vergüten, bot einen Ausweg aus dieser Situation. Nach anfänglich heftigem Widerstand der Großmakler (die nicht ganz zu Unrecht eine Einschränkung ihres Zugangs zum als besonders lukrativ angesehenen Marktsegment der Großunternehmen befürchteten) und einiger Industrieversicherer (die eine erhöhte Kostenbelastung befürchteten) und formalen Bedenken des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen, wurde ein Kompromiss dahingehend gefunden, dass neugegründete fVV einem besonderen Zulassungsverfahren, das von der Wiesbadener Vereinigung durchgeführt wird, unterworfen sind. In diesem Zulassungsverfahren, an dem neben den Versicherern auch die großen Vermittlerverbände einschließlich des BfV beteiligt sind, wird anhand von Kriterien wie Geschäftsvolumen, Ausstattung mit Fachpersonal und Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebes überprüft, ob der fVV seiner Gesamtausprägung nach einem selbstständigen Versicherungsmakler entspricht.
Die rechtliche Selbstständigkeit der fVV - in der Regel wird die Rechtsform der GmbH gewählt – war ursprünglich bereits durch die unter Ziffer 1.2 dargestellte Rechtslage vorgegeben und geboten. Die jahrzehntelang beim Einsatz und Betrieb von fVV gesammelten Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass unabhängig von den formalrechtlichen Gegebenheiten vor allem unternehmensinterne organisatorische und wirtschaftliche Gründe für den Betrieb des fVV in der Form einer rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaft sprechen. Durch die rechtliche Verselbständigung des fVV wird den organisatorischen Erfordernissen nach flachen Managementstrukturen und klarer und transparenter Aufgaben- und Verantwortungszuordnung optimal entsprochen. Außerdem gewährleistet der rechtlich verselbstständigte fVV seiner Muttergesellschaft nicht nur eine bessere wirtschaftliche Kontrolle seiner eigenen Aktivitäten, sondern er bietet ihr darüber hinaus (bei entsprechender Bündelung der unternehmensweiten Risiko- und Versicherungsmanagementverantwortung) die Möglichkeit einer vereinfachten und zentralen Erfassung und Kontrolle der seinem Aufgabenbereich zugeordneten Risiken des Gesamtkonzerns und der mit ihrer Beherrschung verbundenen Kosten.
Das Aufgabenspektrum des fVV reicht von der klassischen Versicherungsvermittlertätigkeit im Einzelfall (Risikoerfassung und –analyse, Einkauf und Administration des erforderlichen Versicherungsschutzes, Kontrolle und Abwicklung der Versicherungsleistungen - insbesondere Schadenmanagement) über die Entwicklung, Umsetzung und Steuerung regionaler, internationaler und weltweiter Versicherungs- und Risikomanagementprogramme bis hin zu alternativen Risikotransfer-, Risikofinanzierungs- und Risikotragungskonzepten und -lösungen einschließlich der Errichtung, Verwaltung und Kontrolle unternehmenseigener Risikotragungsgesellschaften (Captives).
Neben der Tätigkeit als fVV im engeren Sinne, d. h. der Betreuung der Unternehmen des eigenen Konzerns, übernehmen fVV häufig auch die Vermittlung und Betreuung der Privatversicherungen der Mitarbeiter dieser Unternehmen. Darüber hinaus können fVV auch die Betreuung der Risiken von nicht zu ihrer Unternehmensgruppe gehörenden juristischen und natürlichen Personen übernehmen.
Das Aufgabenspektrum des fVV reicht von der klassischen Versicherungsvermittlertätigkeit im Einzelfall (Risikoerfassung und –analyse, Einkauf und Administration des erforderlichen Versicherungsschutzes, Kontrolle und Abwicklung der Versicherungsleistungen - insbesondere Schadenmanagement) über die Entwicklung, Umsetzung und Steuerung regionaler, internationaler und weltweiter Versicherungs- und Risikomanagementprogramme bis hin zu alternativen Risikotransfer-, Risikofinanzierungs- und Risikotragungskonzepten und -lösungen einschließlich der Errichtung, Verwaltung und Kontrolle unternehmenseigener Risikotragungsgesellschaften (Captives).
2. Die spezifischen Vorteile eines fVV für sein Unternehmen im Vergleich zu externen Maklern und Dienstleistern
Aus der Zugehörigkeit des fVV zu seinem Unternehmen ergeben sich unmittelbare Vorteile, die ein externer Makler und Dienstleister nicht bieten kann. Hierzu zählt beispielsweise die bereits beschriebene Möglichkeit der Einbindung des fVV in und die Nutzbarmachung seines Know-hows für die nach dem KonTraG erforderliche Risikoorganisation des Unternehmens.
Auch hat der fVV auf Grund seiner Konzernzugehörigkeit einen wesentlich besseren Zugang zu Informationen des Konzerns als außenstehende Makler. Er kann sein Insiderwissen unmittelbar in die risiko- und versicherungspolitischen Entscheidungen des Konzerns einbringen, ohne dass Außenstehende damit in Berührung kommen. Damit ist gleichzeitig auch eine bessere Geheimhaltung, z. B. von wettbewerbssensiblen Vorgängen gewährleistet.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Interessenkollisionsgefahr bei Inanspruchnahme eines externen Maklers hingewiesen. Sie ergibt sich gerade bei weltweit agierenden und in vielen Ländern vertretenen Großmaklern daraus, dass diese z. B. bei Anlagenprojekten oder Großaufträgen unter Umständen nicht nur das Unternehmen, sondern gleichzeitig auch dessen Wettbewerber zu Kunden haben. Vergleichbare Kollisionen können sich auch bei Haftpflichtschäden ergeben, wenn sowohl der Anspruchsteller als auch dessen Anspruchgegner Kunden des Maklers sind. Analoge Regelungen, wie sie z. B. für Anwälte gelten (Offenlegungspflicht; Verbot bei Interessenkollisionen beide Parteien zu vertreten bzw. zu beraten) sind trotz zunehmender Globalisierung des Geschäftsverkehrs und der damit verbundenen Zunahme der Kollisionsrisiken für externe Versicherungsmakler bisher - so weit erkennbar - noch nicht allgemeinverbindlich normiert worden.
Die Konzernzugehörigkeit befähigt den fVV, durch individuelle Regelungen mit Versicherern Sondervorteile für seine Unternehmen zu erreichen, die die Versicherer dem Markt und damit auch externen Maklern, die eine Vielzahl von Kunden vertreten, nicht gewähren würden. Der fVV verfügt zudem durch die langjährige Einbindung in den Konzern über ein Erfahrungs- und Spezialwissen über Produktionsabläufe, über technische und organisatorische Strukturen und personelle Zusammenhänge seines Konzerns, das Dritten nicht zugänglich ist. Auf Grund dieses Wissens und seiner Kontakte im Konzern ist der fVV gerade in Fällen einer angestrebten konzerneinheitlichen Risiko- und Versicherungsbetreuung besser in der Lage bei den Konzernunternehmen die für die unternehmensinterne Umsetzung versicherungs- und risikopolitischer Gesamtkonzepte erforderliche Überzeugungsarbeit zu leisten als ein Außenstehender.
Im Vergleich zu externen Maklern hat der fVV eine wesentlich günstigere Kostenstruktur. So muss der externe Makler z. B. zahlreiche teure Spezialisten (Juristen, Steuer- und Finanzfachleute, Techniker, Umweltspezialisten usw.) vorhalten, die im Konzern des fVV im Regelfall ohnehin vorhanden sind und auf die der fVV bei Bedarf zurückgreifen kann, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Auch hat gerade ein international operierender externer Makler ganz erhebliche Mehrkosten für seine weltweite interne Kommunikation und für die Finanzierung seiner internationalen Präsenz, die in manchen Ländern über Jahre hinweg nur unter Verlusten aufrechterhalten werden kann. Ganz besonders fallen aber die Akquisitionskosten des externen Maklers für Neugeschäft ins Gewicht, die ein fVV im Konzerngeschäft nicht oder nur in verschwindend geringem Umfang hat.
2.3. Versicherungskosten des Konzerns
2.3.1. Einsparungen durch den fVV
Im Rahmen des ganz überwiegend praktizierten Bruttoprämiensystems tragen die Konzernunternehmen die in die Versicherungsprämien fest einkalkulierten externen Vertriebs- und Dienstleistungskosten der Versicherer, unabhängig davon, ob diese tatsächlich auch anfallen. Der fVV holt durch seine Vermittlungs- und Dienstleistungstätigkeit diese über die Prämien mitbezahlten Vertriebs- und Dienstleistungskosten in Form der von den Versicherern an ihn gezahlten Courtage zurück und führt sie nach Abzug seiner eigenen Kosten in vollem Umfang an die Konzernobergesellschaft bzw. an seine Gesellschafter ab. Im Ergebnis ermöglicht der fVV damit eine Senkung der Versicherungskosten seines Unternehmens/Konzerns, die – je nach Höhe der für die betreffende Versicherungssparte branchenüblichen Courtage – einen zweistelligen Prozentsatz der ursprünglich gezahlten Prämien erreichen kann.
Auch beim Nettoprämiensystem (hier sind die externen Vertriebs- und Dienstleistungskosten nicht in den Versicherungsprämien enthalten) bietet der fVV seinem Unternehmen/Konzern Kostenvorteile. Zwar können auch externe Makler Versicherungsschutz auf Nettoprämienbasis vermitteln. Sie sind dann jedoch gezwungen, da sie vom Versicherer – sofern es sich um eine echte Nettoprämie handelt – keine Vergütung mehr erhalten, ihre Tätigkeit dem Unternehmen/Konzern separat in Form einer Dienstleistungsgebühr in Rechnung zu stellen. Diese Vergütung wird, da der Rahmen der notwendigen Kosten des Dienstleisters grundsätzlich durch die zu bewältigende Aufgabe vorgegeben ist, wegen des berechtigten Gewinnerzielungsinteresses des externen Dienstleiters langfristig immer höher liegen als der Aufwand des Unternehmens für den fVV. Letzterer ist in der wirtschaftlichen Konsequenz auf Selbstkostenbasis tätig. Hinzu kommt, dass der Gesellschafter des fVV unmittelbare Kontrolle über und Zugriff auf die Kosten des fVV hat, während ihm dies bei einem externen Dienstleister nicht möglich ist.
2.3.2. Prämien-Interessenkollision externer Makler
Im Rahmen des Bruttoprämiensystems richtet sich auch die Vergütung des externen Maklers im Regelfall ganz oder teilweise nach dem Umfang des von ihm betreuten Prämienvolumens. Ein nachhaltiger Prämienverfall in den Versicherungsmärkten schlägt daher ebenso negativ auf sein Ergebnis durch, wie sich ein Prämienanstieg positiv auswirken wird. Schon aus diesem Grund kann der externe Makler kein nachhaltiges Interesse daran haben, dass das Prämienniveau und damit das Prämienvolumen seiner Kunden so weit gesenkt wird, dass er selber Verluste macht. Dies schließt zwar nicht aus, dass er in Einzelfällen (insbesondere bei Akquisitionen) die Vorreiterrolle bei Prämiensenkungen übernimmt, doch wird er langfristig und über die Gesamtbreite seines Geschäfts gesehen immer ein "vernünftiges", d. h. auch für ihn auskömmliches Prämienniveau anstreben. Für das von einem externen Makler auch beim Versicherungseinkauf betreute Unternehmen bedeutet dies eine ständige und latente Prämienverteuerungsgefahr, die allerdings nur sehr schwer konkret nachgewiesen und praktisch nicht kontrolliert werden kann.
Im Gegensatz zum externen Makler ist der fVV ein nur dem eigenen Konzern verpflichteter Interessenvertreter. Er kann ohne Rücksichtnahme auf das eigene Ergebnis alles daran setzen, die Prämien und Versicherungskosten des Konzerns so niedrig wie möglich zu halten. Selbst eigene Verluste können in diesem Zusammenhang für ihn gerechtfertigt sein, da sie durch die gleichzeitigen Versicherungskosteneinsparungen bei den Konzernunternehmen um ein Vielfaches überkompensiert werden.
Um dem Einwand der eigenen Prämien-Interessenkollision zu begegnen, bieten externe Makler den Unternehmen häufig eine Umstellung des Bruttoprämiensystems auf ein Nettoprämiensystem bei gleichzeitiger Entlohnung des externen Maklers durch eine vom Unternehmen zu zahlende feste oder arbeitsvolumenabhängige Gebühr an. Allerdings wird auch hierdurch das systemimmanente Problem der Prämien- und Vergütungs-Interessenkollision des externen Maklers nicht beseitigt, sondern nur verlagert.
Abgesehen davon, dass auch ein fVV auf Nettoprämien- und Gebührenbasis unter voller Wahrung seiner Insider- und Kostenvorteile arbeiten kann, liegt die grundsätzliche Schwäche von so genannten Nettoprämien in ihrer mangelnden Fixierbarkeit. In weichen Versicherungsmärkten mit fallenden Prämien kann die Nettoprämie von heute der Bruttoprämie von morgen entsprechen oder diese übersteigen. Der externe Makler hat bei stillschweigender Hinnahme solcher Entwicklungen die Möglichkeit, zusätzlich zu den vom Unternehmen an ihn gezahlten Gebühren vom Versicherer (ohne dass dies dem Unternehmen offen gelegt wird) die in der Prämie kalkulatorisch dann doch wieder enthaltenen externen Vertriebs- und Dienstleistungsvergütungen zu verlangen und zu erhalten. Dass diese Möglichkeit nicht nur theoretisch existiert, sondern von internationalen Großmaklern unabhängig davon, ob Brutto- oder Nettoprämien vereinbart sind, auch praktiziert wird, kann inzwischen als marktbekannt gelten. Hierbei vereinbaren die Makler unter direktem oder mittelbarem Einsatz des von ihnen betreuten Prämienvolumens des Kunden mit den Versicherern Sondervergütungen in Form von Umsatz- oder Schadenverlaufsrabatten, Sonderarbeitsvergütungen oder Mehrcourtagen (sog. Overrider, Contingency Fees usw.). Statt der direkten Sondervergütungen sind auch "Kompensationsgeschäfte" mit den Versichern, z. B. im Vermögensanlage- oder im Rückversicherungsvermittlungsbereich möglich. All diesen Sondervergütungsvereinbarungen zwischen externem Makler und Versicherer ist gemeinsam, dass sie grundsätzlich weder auf die vom Versicherungsnehmer an den Makler gezahlte Vergütung angerechnet noch ihm gegenüber offen gelegt werden oder von ihm kontrolliert werden können, dass sie aber letztendlich immer – zumindest mittelbar - aus den von ihm gezahlten Prämien finanziert werden.
Die Einschaltung von externen Maklern in die Lieferbeziehung zwischen Versicherern und Unternehmen, die einen fVV haben, führt häufig nicht nur zu Mehrarbeiten bei den Unternehmen bzw. dem fVV, sondern auch zu unnötigen Doppelarbeiten, die die Risikotransferkosten des Unternehmens systembedingt verteuern:
Mehrarbeiten entstehen z. B. dadurch, dass der fVV oder das Unternehmen konzerninterne Informationen für den externen Makler besonders aufbereiten und diesem erläutern muss. Dies gilt entsprechend für die Weiterleitung von Prämienzahlungen, Schadeninformationen, etc.
Doppelarbeit entsteht z. B. dann, wenn der fVV und der externe Makler gemeinsam Kunden besuchen, mit Versicherern verhandeln, denselben Schaden bearbeiten usw. Dies kann z. B. bei Montageversicherungen im Ausland zu einem erheblichen Kostenfaktor werden.
Diese outsourcingbedingten Mehrkosten fallen entweder direkt beim Versicherungsnehmer bzw. dem fVV an oder werden, wenn sie beim externen Makler anfallen, von diesem dem Versicherungsnehmer über den Dienstleistungspreis zurück belastet.
Bei ausschließlicher Einschaltung des fVV werden die geschilderten Nachteile vermieden.
2.4. Vermeidung sonstiger Nachteile
Durch den bevorzugten Einsatz eines fVV können die Unternehmen weitere z. T. gravierende Nachteile vermeiden, die sich bei einem umfassenden Outsourcing der versicherungs- und risikobezogenen Aufgaben an externe Makler ergeben. Insbesondere ist hier die Gefahr eines zunächst nicht erkennbaren sich schleichend entwickelnden Verlustes unternehmerischer Handlungsfreiheit und Unabhängigkeit zu nennen.
Dass es für die Unternehmen im Zuge der durch das KonTraG ausgelösten Entwicklung immer bedeutsamer wird, geeignete interne Strukturen auch für das Gebiet der versicherungsrelevanten Unternehmensrisiken aufzubauen bzw. vorzuhalten, wurde bereits ausgeführt. Hieraus folgt die Notwendigkeit, dass die Unternehmen sich ihre Handlungsfähigkeit auf dem Gebiet des Risiko- und Versicherungsmanagements erhalten und sich nicht von außenstehenden Dienstleistern dergestalt abhängig machen, dass sie ihre eigene Handlungsfähigkeit und Kontroll- und Steuerungskompetenz verlieren.
Das Aufgabengebiet des fVV umfasst – oft sogar schwerpunktmäßig – den Risikotransfer durch Einkauf von Versicherungsschutz für die von ihm betreuten Unternehmen. Es handelt sich hierbei der Sache nach lediglich um eine – wenn auch hochspezialisierte – Einkaufsfunktion. Aus den gleichen Gründen, aus denen der Konzern seine allgemeine Einkaufskompetenz nicht an externe Dienstleister "outsourct", sollte auch der Versicherungseinkauf (insbesondere dann, wenn genügend große Einkaufsvolumina zur Verfügung stehen) nicht an Außenstehende "outgesourct" werden. Die eigene Versicherungs-Einkaufsorganisation bleibt nur auf Grund eigener Erfahrungen, die in ständigem Kontakt mit den Märkten und den Kunden neu gewonnen und überprüft werden müssen, handlungsfähig. Bei dauerhaftem und umfassendem Outsourcing wird diese Handlungsfähigkeit verloren gehen.
2.4.3. Oligopolistischer Maklermarkt
Angesichts der eindeutig oligopolistischen Struktur des weltweiten Maklermarktes für industrielles Großgeschäft (er wird zurzeit von zwei US-amerikanischen "Megabrokern" dominiert), bleibt die Hoffnung, die unternehmerische Kontroll- und Steuerungskompetenz bei umfassendem Outsourcing der Aufgaben des fVV durch Nutzung des Maklerwettbewerbs zu erhalten, weitestgehend illusorisch.
Je mehr Aufgaben des fVV dauerhaft auf externe Makler übertragen werden, umso größer wird die Gefahr der Unumkehrbarkeit dieses Vorgangs und damit des vollständigen Verlustes der Handlungsfreiheit des Unternehmens auf dem Gebiet des versicherungsrelevanten Risiko-Managements und des Versicherungseinkaufs. Insbesondere, wenn das Outsourcing überwiegend auf einen Geschäftspartner konzentriert wird, wächst die personelle und fachliche Abhängigkeit von diesem. Wird parallel hierzu aus Gründen der vermeintlichen Kosteneinsparung das Fachpersonal des fVV abgebaut, ist schnell der Punkt erreicht, in dem das Unternehmen die outgesourcten Aktivitäten mangels eigenen erfahrenen Fachpersonals nicht oder nur mit unvertretbar hohem Zeit- und Kostenaufwand wiederaufbauen kann.
Angebote externer Makler, das Personal des fVV zu übernehmen oder aber den fVV unter gesellschaftsrechtlicher Beteiligung des externen Maklers mit dessen eigenem Personal fortzuführen oder die Personalausstattung des fVV auf wenige oder nur einen einzelnen Risk Manager nach angloamerikanischem Vorbild zu reduzieren, sollten gerade auch vor dem Hintergrund der damit herbeigeführten irreversiblen Abhängigkeit des Unternehmens von außenstehenden Dienstleistern besonders kritisch überprüft werden.
3. Anregungen für den optimierten Einsatz des fVV
3.1. Voraussetzungen für den Einsatz eines fVV
Starre Regeln dafür, ab wann der Einsatz eines rechtlich selbstständigen fVV für ein Unternehmen sinnvoll oder geboten ist, existieren nicht. Die Beantwortung dieser Frage wird sich letztlich immer an den Besonderheiten des konkreten Falls, wie z. B. Größe und Risikosituation des Unternehmens/Konzerns, orientieren.
Als aktuelle quantitative Mindestvoraussetzungen für die Zulassung eines fVV durch die Wiesbadener Vereinigung sind hier ein Mindestcourtageumsatz von ca. 500.000 DM = ca. 256.000 EUR und eine Mindestbeschäftigtenzahl von 2-3 hauptberuflichen Fachkräften zu nennen.
3.2. Führung und Einsatz des fVV
Die vielfältigen Vorteile, die der zielgerichtete Einsatz des fVV seinem Unternehmen/Konzern bieten kann, sollten möglichst umfassend genutzt werden. Neben der Wahrnehmung bzw. Steuerung und Koordinierung des Versicherungsmanagements und des versicherungsrelevanten Risikomanagements durch den fVV bietet sich hier auch – wie bereits ausgeführt – die Nutzbarmachung und Erschließung des einschlägigen Erfahrungs- und Fachwissens des fVV für das Gesamtrisikomanagement seines Unternehmens/Konzerns an. Vorteile im engeren und betriebswirtschaftlich nachprüfbaren Sinne ergeben sich – bei entsprechender unternehmensinterner Kompetenzzuweisung an den fVV – vor allem durch Nutzung der Bündelung von Einkaufsmacht und durch die Ausschöpfung von Vereinfachungspotenzialen im administrativen Versicherungs- und versicherungsrelevanten Risiko- und Schadensmanagementbereich des Konzerns.
Für größere Unternehmen, die zur Bewältigung ihrer Risiken eine unternehmenseigene Versicherungsgesellschaft (Captive) einsetzen, ist das unternehmensbezogene Risiko-Know-how des fVV und die bei ihm konzentrierte Sachkompetenz eine wesentliche Voraussetzung, sowohl für die Gründung der Capitve als auch für ihren sinnvollen, auf die Konzernrisiken abgestimmten Einsatz.
Je umfassender und anspruchsvoller die dem fVV übertragenen Aufgaben sind, umso höhere Ansprüche sind auch an die berufliche Qualifikation seiner Mitarbeiter zu stellen. Entsprechendes gilt für die Ausstattung des fVV mit Büro- und Kommunikationstechnik. Wichtig ist hierbei, dass die Mitarbeiter des fVV, abgesehen von den erforderlichen guten fachlichen Vorkenntnissen, auch die Gelegenheit behalten, diese in direktem Kontakt mit den Lieferanten (Versicherern) und Kunden (betreuten Unternehmen) praktisch zu erproben, umzusetzen und weiter zu entwickeln. Erst der unmittelbare Praxisbezug wird sie zu eigenständigen, unternehmensindividuellen Problemlösungen befähigen. Eine ausschließliche und ständige Verwendung von Wissen zweiter Hand kann, auch wenn es aus noch so guter Quelle kommt, die durch praktische Eigenerfahrung gewonnene Urteils-fähigkeit und Lösungskreativität nicht ersetzen, sondern würde sie auf Dauer verkümmern lassen.
Angesichts der Globalisierung der Versicherungsmärkte und der Internationalität des Risk Management-Know-hows sind zumindest englische Sprachkenntnisse beim fVV selbstverständlich.
Dienstleistungsmentalität und –bereitschaft als Qualitätsmerkmal der Mitarbeiter des fVV können durch in Personalunion betriebenes industriell/gewerbliches Drittkundengeschäft maßgeblich angeregt und gefördert werden. In diesem Bereich sind motivationsfördernde Maßnahmen und eine individuelle Leistungskontrolle einfacher und wirksamer durchzuführen als im Konzerngeschäft. Die hierdurch erreichte Verbesserung des Dienstleistungsstandards kommt automatisch dem Konzerngeschäft zugute.
Ein gezielter Einsatz jeweils dem technischen Fortschritt bedarfsgerecht angepasster Bürotechnik (EDV, Intra- und Internet) kann wesentlich zur kontinuierlichen Verbesserung der Effizienz und Kostensenkung des fVV beitragen.
Schließlich kann auch eine sach- und bedarfsgerechte organisatorische und hierarchische Positionierung des fVV seinen Wirkungsgrad im Gesamtunternehmen erheblich verbessern. In der Regel empfiehlt sich – gerade vor dem Hintergrund eines ganzheitlichen Risiko-Management-Ansatzes – die direkte organisatorische Zuordnung zum Verantwortungsbereich des Vorsitzenden des Vorstandes oder aber wegen der immer stärker in den Vordergrund tretenden Risiko-Finanzierungsaspekte eine organisatorische Zuordnung zum Finanzvorstand der Konzernführungsgesellschaft.
Ein besonders wichtiges Instrument zur Optimierung des Einsatzes des eigenen fVV ist ein auf die betriebswirtschaftlichen Besonderheiten seiner geschäftlichen Aktivitäten abgestimmtes Controlling. Ausgangspunkt sollte hierbei die Erkenntnis sein, dass ein fVV im Konzerngeschäft, ungeachtet der von ihm erzielten und abgeführten Gewinne, kein Profitcenter ist oder sein darf. Angesichts der beim nach wie vor vorherrschenden Bruttoprämiensystem bestehenden Abhängigkeit der Höhe der Vergütung des fVV von der Höhe der Versicherungsprämien würde eine andere Betrachtungsweise zu einer kontraproduktiven und für das Unternehmen schädlichen Fehlsteuerung des fVV führen. Als Profitcenter würde er ständig versucht sein, sein eigenes Gewinnerzielungsinteresse höher zu stellen als das Prämieneinsparungsinteresse der von ihm betreuten Konzernunternehmen. Dass die Kosteneinsparungsvorteile bei Prämiensenkungen für den Konzern um ein Vielfaches höher liegen als der beim fVV hierdurch verursachte Ertragsrückgang wurde bereits erwähnt.
Aus dem gleichen Grunde sollten erfolgsabhängige Vergütungen für Mitarbeiter des fVV sich nicht am Gewinn des fVV, sondern an anderen Parametern wie z. B. dem Leistungserfolg oder dem Gesamtkonzern-Ergebnis orientieren.
Betreibt ein fVV privates und industriell/gewerbliches Drittgeschäft so wird der Controllingansatz für diesen Bereich im Regelfall genau umgekehrt sein. Hier ist der fVV – wie jeder externe Makler– grundsätzlich gewinnorientiert und demgemäss als Profitcenter zu beurteilen und zu kontrollieren.
Um die divergierenden Controllingansätze bei einem fVV, der sowohl nicht profitorientiertes Konzerngeschäft als auch profitorientiertes Drittgeschäft aus einer Organisation heraus betreibt, praktizieren und die Geschäftsabläufe des fVV entsprechend transparent darstellen zu können, empfiehlt sich bei größeren fVV der Einsatz einer Kostenstellen- und Kostenarten- und einer hieraus abgeleiteten getrennten Fabrikateergebnisrechnung für die Bereiche Konzern- und Drittgeschäft.
3.5. Grenzen des Einsatzes des fVV
3.5.1. Betriebswirtschaftliche Grenzen
Der Wahrnehmung sämtlicher Versicherungs- und versicherungsrelevanter Risikomanagement-Aufgaben im Konzern durch den fVV sind bei bestimmten Unternehmenskonstellationen betriebswirtschaftliche Grenzen gesetzt. Dies gilt insbesondere für eine Rundumbetreuung ausländischer Tochtergesellschaften des Unternehmens durch den fVV. Während eine umfassende Betreuung ausländischer Tochtergesellschaften in Nachbarländern Deutschlands (dies gilt insbesondere auch für die deutschsprachigen Nachbarländer) durchaus noch zu vertretbaren Kosten möglich ist, wird eine gleich intensive Betreuung wie im Inland bei Tochterunternehmen in entfernteren Ländern in zunehmendem Maße unwirtschaftlich. Hier kann die Hinzuziehung externer Dienstleister betriebswirtschaftlich sinnvoll werden, sofern der damit verbundene Verzicht auf spezifische Vorteile des Einsatzes des fVV durch eine sorgfältige Selektion der dem externen Dienstleister übertragenen Aufgaben auf das notwendige Minimum beschränkt wird (z. B. Inspektionen, Schadenbetreuung oder Inkasso).
Auch im Inland kann eine Teilübertragung von Aufgaben des firmenverbundenen auf externe Dienstleister dann Sinn machen, wenn auf Nebengebieten die Kosten für das Vorhalten des erforderlichen Spezialwissens beim fVV die Vorteile, die der fVV für seinen Konzern erzielen kann, deutlich übersteigen.
3.5.2. Grundsätze für Kooperationen mit außenstehenden Dienstleistern
Vor jeder Kooperation mit externen Maklern oder sonstigen außenstehenden Dienstleistern sollte das Unternehmen unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorteile des Einsatzes seines fVV sehr sorgfältig prüfen, welchen Zusatznutzen die Einschaltung des außenstehenden Dienstleisters bringt bzw. ob der im Regelfall behauptete Zusatznutzen tatsächlich realisierbar ist. Insbesondere ist bei allen Kooperationsangeboten, die darauf abzielen, den fVV – auch nur teilweise – zu verdrängen oder seine Kompetenz (z. B. beim Einkauf von Versicherungen) einzuschränken, Misstrauen angebracht. Hier ist zu berücksichtigen, dass angesichts des Wettbewerbsverhältnisses zwischen externen Maklern/Dienstleistern und den fVV und dem starken Interesse der Ersteren an dem lukrativen, üblicherweise von fVV betreuten Marktsegment oft unwirtschaftliche Kampfangebote unterbreitet werden. Diese kann und wird der externe Makler/Dienstleister nach entsprechender Reduzierung der Handlungsfähigkeit des fVV oder gar vollständiger Eliminierung desselben mittel- und längerfristig wirtschaftlich überkompensieren.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die fVV in den vergangenen Jahrzehnten in einem stetigen Prozess von ursprünglich überwiegend mit Versicherungseinkauf und –verwaltung befassten Organisationen zu effizienten und zunehmend international ausgerichteten Risiko-Management-Organisationen weiterentwickelt haben.
Vor dem Hintergrund der sich ständig verschärfenden Anforderungen an Transparenz und Kontrolle im eigenen Unternehmen/Konzern ist der fVV – abgesehen von den erheblichen Kostenvorteilen, die er seinem Unternehmen/Konzern im Vergleich zu Outsourcing-Lösungen bietet – zu einem immer wichtigeren Instrument moderner ganzheitlicher Unternehmensführung geworden.
Richtig eingesetzt und geführt bietet der fVV seinem Unternehmen/Konzern mithin spezifische Vorteile, die externe Makler/Dienstleister nicht bieten können. Er kann die Interessen seines Konzerns vorbehaltlos und uneigennützig vertreten, ohne hierbei durch offene oder verstecke Konflikte mit Eigeninteressen behindert zu sein und steht gerade im Zeitalter globaler Informationsvernetzung und – nutzung einem externen Dienstleister bezüglich Marktkenntnis und Marktzugang in nichts nach. Auch einen Vergleich mit anderen Risiko-Management Organisationsformen ausländischer Unternehmen braucht der fVV deutscher Prägung, wie zahlreiche Erfahrungen belegen, keineswegs zu scheuen. Hierbei kommen ihm neben seiner durch die rechtliche Verselbstständigung geförderten Eigenständigkeit und Flexibilität vor allem seine Praxisnähe und seine fachliche Unabhängigkeit zugute.