| § 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr |
| § 2 | Zweck des Vereins |
| § 3 | Mitgliedschaft |
| § 4 | Organe |
| § 5 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| § 6 | Vorstand |
| § 7 | Mitgliederversammlung |
| § 8 | Durchführung der Mitgliederversammlung |
| § 9 | Niederschrift |
| § 10 | Satzungsänderungen |
| § 11 | Vermögen |
| § 12 | Auflösung |
1. Der Verein trägt den Namen: "Bundesverband firmenverbundener Versicherungsvermittler und –gesellschaften e.V." Er wurde im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Zweck des Vereins ist die Wahrung der Interessen firmenverbundener Versicherungsvermittler und –gesellschaften.
2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
1. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Mitglieder des Vereins können nur Versicherungsvermittlungsgesellschaften und /oder Versicherungsgesellschaften sein, an denen ausschließlich und unmittelbar Industrie-, Handels- oder sonstige, nicht auf dem Finanz- und Versicherungssektor tätige, Unternehmen beteiligt sind.
3. Mitglieder können nur durch ihre Organe und diese nur durch natürliche Personen vertreten werden, die ausschließlich, unmittelbar oder mittelbar dem Anteilseignerunternehmen gemäß Ziffer 2 zuzuordnen sind.
4. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Personen, die sich in besonderer Weise Verdienste um den Verein erworden haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Die Ehrenmitgliedschaft ruht, wenn das Ehrenmitglied unmittelbar oder mittelbar für ein Versicherungsunternehmen oder ein Maklerunternehmen oder einen Verband der Versicherungswirtschaft tätig ist.
7. Die Mitgliedschaft endet durch:
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, zur Mitgliederversammlung Anträge einzureichen. Diese müssen dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Später eingehende Anträge können nur mit Einwilligung des Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden.
3. Jedes ordentliche Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden.
4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ansprüche nur auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet: das Ansehen des Vereins zu wahren.den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützenjährlich einen Beitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag wird zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
1. Der Vorstand besteht aus
Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, und zwar jeder für sich allein.
3. Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vermögens des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Alle Vorstandsmitglieder sind bei der Beschlussfassung gleichberechtigt. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als 3 seiner Mitglieder zugegen sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege fassen, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen erteilt der Schatzmeister. Dieses Recht kann er mit Zustimmung des Vorstandes auch anderen Mitgliedern des Vorstandes einräumen.
5. Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig nur abberufen werden, wenn sie den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandeln. Dies zu entscheiden obliegt einer mit dieser Tagesordnung einzuberufenden Mitgliederversammlung. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von mindestens 66 2/3 % der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bis zu Wahl eines neuen Vorstandes führ der übrige Vorstand die Geschäfte des Vereins weiter.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder des Vorstandes das Recht, ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu beauftragen.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
4. Die Mitglieder können sich untereinander schriftlich zur Vertretung in der Mitgliederversammlung bevollmächtigen. Sie können die Vollmacht auch einem gesetzlichen Vertreter eines Mitgliedes als natürliche Person erteilen.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;Wahl des Vorstandes;Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit in die Führung des Kassengeschäfts Einblick zu nehmen. Über die Prüfung der Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Vorlagen;Genehmigung des Haushaltplans;Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages;Wahl eines Wahlausschusses;Wahl von Ehrenmitgliedern;Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmtes Mitglied des Vorstandes.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit gilt die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung zugleich als weitere Einladung zu einer neuen Mitgliederversammlung, die sich unmittelbar an die abgelaufene Mitgliederversammlung anschließt. Auf dieser weiteren Mitgliederversammlung genügt zur Beschlussfassung die Anzahl der anwesenden Stimmen. Hierauf wird in dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung hingewiesen.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
4. Die Beschussfassung erfolgt auf Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen oder mehr als 10 % der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung wünschen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen und vom Leiter der Sitzung bzw. der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung und der Text der Änderung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Eine Änderung der Satzung bedarf zur Beschlussfassung mindestens 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen.
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Zwecks des Vereins verwendet.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn sie von mindestens 75 % der anwesenden Mitgliedern auf einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Das Vermögen des Vereins wird im Falle der Auflösung einem als gemeinnützig anerkannten Sozialfonds der Studenten an der Fachhochschule Köln in der Fachrichtung Versicherungswesen zur Verfügung gestellt.